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Präambel
Der Obst- und Gartenbauverein Hegensberg-Liebersbronn wurde im Jahr 1935 gegründet. Durch Entwicklungen im Vereinswesen und Vereinsrecht, insbesondere der neugeschaffenen Möglichkeit zur Erlangung steuerlicher Gemeinnützigkeit wurde es 1990 erforderlich, die bisherige Satzung vom 12. Januar 1972 neu zu fassen und den Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Esslingen eintragen zu lassen. Die Änderung von § 7 Abs.1 Pkt. a) bis g) der Satzung erfolgt aufgrund des § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom 1.1.2007.

§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Obst- Gartenbauverein Hegensberg-Liebersbronn e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Esslingen 3. Der Verein ist unter Nr. 1116 am 12. Juli 1990 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Esslingen eingetragen. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Obst- und Gartenbauverein Hegensberg-Liebersbronn e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung des Obst- und Gartenbaues innerhalb seines Vereinsgebietes. 2. Insbesondere macht er sich zur Aufgabe: a) Die Bekanntmachung seiner Mitglieder mit den Werten ideeller und sonstiger Art des Obst- und Gartenbaues durch Aufklärung, Belehrung und Schulung. b) Die Schaffung von Beispielbetrieben, Veranstaltung belehrender Obstausstellungen und Lehrgänge. c) Die Förderung der Gartenkultur im allgemeinen, des Selbstversorger-Liebhaber-Obstbaues und der Blumenpflege in Haus und Garten. d) Die Förderung des Vogelschutzes und der Bienenzucht. e) Die Verschönerung des Orts- und Landschaftsbildes. f) Die Förderung eines wirksamen Umweltschutzes, insbesondere zur Erhaltung von Fauna und Flora im Rahmen der Naturschutzziele. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3: Organisation, Gliederung und Aufbau
1. Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. 2. Der Verein ist mit seinen Mitgliedern dem Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine Esslingen am Neckar e.V. und unmittelbar über diesen, dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landwirtschaft Baden-Württemberg e.V. angeschlossen.

§ 4: Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zweck und Ziel des Vereins anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken. Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden) und sonstige juristische Personen sein.  

§ 5: Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Durch den Tod eines Mitglieds. 2. Durch Austritt, der dem Vorsitzenden schriftlich auf Schluss eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 30. September zu erklären ist. 3. Durch Ausschluss, der vom Vorsitzenden nach Beratung im Vorstand verfügt werden kann, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwider handelt, sich eine unehrenhafte Handlung zuschulden kommen lässt oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich nicht erfüllt, insbesondere mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen, sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten für das laufende Geschäftsjahr voll zu erfüllen.

§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt: a) Aufklärung und fachlichen Rat in den Obst- und Gartenbau betreffenden Angelegenheiten einzuholen. b) Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind sie mindestens 8 Tage vor derselben schriftlich beim Vorsitzenden anzubringen. c) Die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. d) An allen Veranstaltungen des Vereins und seinen Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet: a) Die Satzung des Vereins einzuhalten. b) Sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben laut § 2 der Satzung einzusetzen. c) Die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln und diesem durch unsachgemäße Behandlung verursachten schaden auf Verlangen des Vorsitzenden zu ersetzen. d) Eine tatkräftige und fortwährende Werbung um Mitglieder und Leser der Verbandszeitschrift Obst und Garten durchzuführen. e) Die Beiträge in der festgesetzten Höhe fristgerecht nach § 7 Ziff. 2 zu entrichten.

§ 7: Verwaltung des Vereinsvermögens und Vergütungen
1. Sämtliche Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen oder etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Tätigkeiten werden ehrenamtlich ausgeübt. a) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. b) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 1b) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. d) Der Vorstand ist ermächtigt, für Tätigkeiten für den Verein die Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu bestimmen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. e) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. f) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung und innerhalb des Geschäftsjahres geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. g) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keine Ansprüche auf Rückerstattung oder Rückvergütung von Einlagen und Spenden. Es dürfen keine Personen durch Leistungen, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch irgendwelche besondere Vergütungen begünstigt werden.

2. Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben benötigten Mittel werden aufgebracht: a) durch Beiträge der Mitglieder. b) durch Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins, c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Quellen, d) durch sonstige Zuwendungen an den Verein. Die Höhe des ordentlichen Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Er beträgt mindestens 10.- € je Jahr. Den Zeitpunkt der Fälligkeit beschließt der Vorstand. Bei Notwendigkeit kann die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages in der ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genehmigt werden. Den Zeitpunkt des Bankeinzugs beschließt der Vorstand.

§ 8: Organe des Vereins
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter d) die Kassenprüfer

§ 9: Die Mitgliederversammlung
1. Allgemeine Versammlungsbestimmungen Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im Laufe des 1. Halbjahres statt. Die Einberufung erfolgt seitens des Vereinsvorsitzenden durch schriftliche und öffentliche Einladung in der „Esslinger Zeitung“. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Wahlen sind geheim, sie können aber, wenn niemand widerspricht, auch durch Zuruf erfolgen. 2. Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung a) Die Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechnungsberichts sowie Entlastung des Vorsitzenden und Kassiers. b) Die Festsetzung der Höhe des jährlichen Vereinsbeitrags. c) Die Neuwahl des Vorstands und der Kassenprüfer. d) Die Änderung der Vereinssatzung. e) Die Beschlussfassung über Fragen, die ihr vom Vorsitzenden zur Entscheidung vorgelegt werden. 3. Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn a) der Vorstand dies beschließt, b) mindestens 20% der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe von Gründen an den Vorsitzenden zu richten. In diesen Fällen hat der Vorsitzende längstens binnen 2 Monaten die Versammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich.

§ 10: Der Vorstand
1. Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer dem Schriftführer und aus mindestens 6 weiteren Vereinsmitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils zur Hälfte um ein Jahr versetzt gewählt. Dem Vorsitzenden steht es frei, im Bedarfsfall weitere Mitglieder mit beratender Stimme zuzuziehen. 2. Aufgaben und Organisation a) Dem Vorstand obliegt insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens. Im Übrigen veranlasst er alle Maßnahmen, welche zur Erreichung der Vereinszwecke dienlich sind. b) Der Vorstand hat den Vorsitzenden in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. c) Bei Abstimmung entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. d) Der Schriftführer verfasst die Niederschriften der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift hat die wichtigsten Vorgänge, insbesondere die Anträge und Beschlüsse zu enthalten. e) Der Kassier hat den ordentlichen Einzug der Vereinsbeiträge zu vollziehen sowie über sämtliche anfallenden, geschäftlichen Vorgänge Eintragungen zu machen. Er hat den regelmäßigen Abschluss des Geschäftsjahres vorzunehmen.

§ 11: Der Vorsitzende
1. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind im Vorstand im Sinne des § 26 des BGB. Sie vertreten den Verein je einzeln. 2. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter hat die Vereinsgeschäfte zu führen, den Vorstand einzuberufen und die Beschlüsse zu vollziehen.

§ 12: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt an den Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in den Stadtteilen Hegensberg-Liebersbronn und Kimmichsweiler zu verwenden hat. Diese Satzung ergänzt die Satzung vom 12. Juli 1990 in §7 Abs.1 um Pkt. a) bis g) und tritt nach Eintragung beim Registergericht in Kraft.

Esslingen, den 11.02.2011

Gerold Böhm, 1. Vorsitzender

Heinz Möhle, 2. Vorsitzende

 


 

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